Guest Article by Sten Günsel (Ebner Stolz)
Eine Vielzahl von Deutschen sind erfolgreich im Ausland tätig – als leitende Angestellte oder Spezialisten international operierender Firmen, als Selbständige bzw. Unternehmer. Sie leben und arbeiten in China bzw. Hong Kong. Sind Sie im Fokus der deutschen Finanzverwaltung?
Darauf lässt sich auf dem Papier keine individuelle Antwort geben, jedoch sind klare Trends und Praktiken des deutschen Fiskus ersichtlich. Diese sprechen eine klare Sprache – auch Deutsche im Ausland sollten die deutschen Steuervorschriften kennen und ernst nehmen.
In der schier ausufernden Fülle und Komplexität des deutschen Steuerrechts lassen sich vier Bereiche benennen, die Sie als mögliche Betroffene kennen sollten:
1. Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht. Idealerweise sind Sie nur noch beschränkt steuerpflichtig, da damit die Nachweispflicht über die Besteuerung Ihrer weltweit erzielten Einkünfte in Deutschland entfällt. Sind Sie dagegen unbeschränkt steuerpflichtig, prüft der deutsche Fiskus nicht nur, ob Sie im Ausland Steuern zahlen, sondern auch wie viel. Dazu wird die Bemessungsgrundlage unter die Lupe genommen – oft mit dem Ergebnis, dass Teile des nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkommens nicht im Ausland besteuert werden. In diesem Fall besteuert Deutschland nach und zwar in Übereinstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen.
Woran knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht? Maßgebend ist der Wohnsitz -dieser ist im Steuerrecht definiert und hat mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne wenig zu tun. Sie können abgemeldet und dank einer in Deutschland vorgehaltenen Wohnung dennoch steuerpflichtig sein.
2. Zahlungen deutscher Firmen ins Ausland werden untersucht. Dabei lassen sich zwei Fallgruppen bilden. Zum einen geht es um Zahlungen an Mitarbeiter – hier wird geprüft, ob diese für einen deutschen Arbeitgeber arbeiten. Wenn ja, sind alle deutschen Arbeitstage in Deutschland steuerpflichtig, soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen gilt (China). Fehlt dieses – Hong Kong – dann sind alle Einkünfte und nicht nur die für den Tag der betrieblichen Weihnachtsfeier in Deutschland zu versteuern. Zum anderen geht es um Zahlungen an Mitarbeiter verbundener Unternehmen wie Dritte. Hier wird geprüft, wem das Konto gehört, auf das die Zahlung geht. In Zweifelsfällen ergehen Mitteilungen ins Ausland und es wird dem Zahlenden der Betriebsausgabenabzug verwehrt.
3. Geschäftsführer und Unternehmer sind aber auch durch das deutsche Außensteuergesetz betroffen. Es gab hier in der Sache keine Rechtsänderung – es wird lediglich die sog. Hinzurechnungsbesteuerung von den Finanzämtern auch tatsächlich durchgeführt. Betroffen sind Inhaber und Muttergesellschaften von Auslandsgesellschaften, die weniger als 25% Steuern im Ausland zahlen. Wird beispielsweise die Vertriebs- bzw. Dienstleistungsgesellschaft im Ausland von einem Deutschen geführt, so wird dies als Fall der Mitwirkung im Sinne des Außensteuergesetzes interpretiert und führt zu Steuernachzahlungen in Deutschland.
4. Schenkungen und Erbfälle werden unter die Lupe genommen – Steuern in Deutschland können anfallen, wenn eine der Parteien in Deutschland ansässig ist – Anknüpfungspunkt ist auch hier der steuerliche Wohnsitz – bzw. das Vermögen in Deutschland ist. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Volksrepublik China entfaltet keine Wirkung.
Diese Aufzählung ist (leider) nicht abschließend, sondern nur eine Aufnahme aktueller Fälle.
Die deutschen Finanzämter haben sich gerüstet – es ist Fachpersonal vorhanden. Jeder Fall mit Auslandsberührung ist dem internen Spezialisten für Internationales Steuerrecht vorzulegen. Dieser kennt die Materie und stellt Ihnen Fragen zu Ihren persönlichen Verhältnissen. Sind Sie gerüstet, die passenden Antworten zu geben?